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1293. August 1. Steinau.

cal. Aug.

Heinrich, Herzog von Schlesien, Herr von Glogau, Uberlässt dem Rompert de Bolesin (Pollentschine) und dem Heinr. von Zawon (Schawoine) gegen eine Mark Goldes die Stadt Vestenberg (Festenberg) zur Aussetzung nach deutschem Rechte, indem er denselben ratione locationis den dritten Pfennig vom Gerichte gewährt und den Zins von je dem sechsten Hofe wie dies andre Städte den Vögten zu zahlen pflegen, auch die Fleisch- und Brot- und Schuhbänke, auch die Badestuben soviel sie deren errichten können. Auch dürfen sie im Umkreise einer halben Meile nach Gefallen Mühlen und Fischteiche anlegen, und während der Herzog noch weitere 8, der Stadt benachbarte grosse Hufen, in quibus construent ortos allodia vel quidquid pro suis usibus videbitur expedire, der ganzen Bürgerschaft zueignet, erhalten die Vögte noch zwei anliegende grosse Hufen und auch den Schlachthof. Weitere 10 grosse Hufen erhält die Stadt zur gemeinsamen Weide. Im Umkreise einer Meile sollen auf den Dörfern alle Schenken abgestellt werden und die in diesem Kreise liegenden Dörfer zum Distrikte der Stadt gehören. Die Vögte sollen auch das Recht zur Hasenjagd und zum Vogelfange haben. Die Einwohner sollen erst nach Ablauf von 12 Freijahren die bei andern Städten des Herzogthums üblichen Zahlungen leisten.

Z.: die Ritter Bogusso v. Wizenburg Kast. v. Krossen, Otto v. Ziliczs Kast. v. Hainau, Tammo Rym oberster Vogt des Herzogthums, Hertwik v. Nosticzs, Siban v. Dher (Dyrhn).


Or. mit dem S. des Ausst. in Vestenberg städt. Arch. Der Abdr. bei Tzschoppe und Stenzel S. 423 nach einer Bestätigung von 1499 ist vielfach fehlerhaft. Dieser Abdr. wiederholt bei Haeusler, Urk. des F. Oels 135.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.